Das COVID19-Gesetz im WEG
Zugleich: Handlungsempfehlung für WEG-Verwalter in der Corona-Krise Das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht“
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Zugleich: Handlungsempfehlung für WEG-Verwalter in der Corona-Krise Das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht“
Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrechtsverfahren Update 27.03.2020 -22:50 Uhr: Am Tag der Verabschiedung
Ein Hauseigentümer, der Adressat von belastenden Maßnahmen wird, kann selbst entscheiden, ob er gegen die Bauordnungsbehörde Rechtsschutz ersuchen möchte. Doch wie liegt der Fall, wenn
Die Wohnungseigentümer können den konkreten Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss regeln. Bei der Ausgestaltung dieses Gebrauchs haben sie nach § 15
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