Ist das Dienst? – Die An- und Abreise des Beamten zum auferlegten Nebenamt
Ein Polizeibeamter, der von seinem Dienstherrn verpflichtet wurde, ein Nebenamt als Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule zu übernehmen, kann die An- und Abreise zu dieser nebenamtlichen Tätigkeit nicht als Arbeitszeit geltend machen. 1. Gemäß § 48 LBG NRW kann der Dienstherr seinen Beamten verpflichten, eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, wenn [...]