Leinenzwang in der WEG?
Die Wohnungseigentümer können den konkreten Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss regeln. Bei der Ausgestaltung dieses Gebrauchs haben sie nach § 15
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Marktstraße 7 • 33602 Bielefeld
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