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Pressemitteilung – Dämpfer für „Legal Tech“

Landgericht Bielefeld bestätigt Verbot der irreführenden Werbung von „abfindungsheld.de“

Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 01.08.2017 durch Urteil vom 12.12.2017 bestätigt – Verbot bleibt bestehen

Mit Beschluss vom 01.08.2017 hat das Landgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 15 O 67/17 auf Antrag des Anwaltverein Bielefeld e. V. der Legal Hero GmbH sowie deren Geschäftsführer insgesamt neun Werbeaussagen betreffend das „Legal Tech“ Angebot „Abfindungsheld.de“ verboten.

Der durch die Rechtsanwälte und Fachanwälte für gewerblichen Rechtschutz Volker Küpperbusch und Steffen Klöne aus der Kanzlei Stracke Bubenzer in Bielefeld vertretene Anwaltverein Bielefeld e.V. hat das Portal „Abfindungsheld.de“ der Legal Hero GmbH zeitnah nach Markteintritt der Legal Hero GmbH überprüft und dabei festgestellt, dass eine Vielzahl von dortigen Werbeaussagen irreführend und rechtswidrig sind. Gleiches gilt für das Facebook Angebot des Unternehmens. So wurden etwa erfundene Bewertungen angeblich abgeschlossener Verfahren ebenso aufgefunden wie Aussagen, „Abfindungsheld.de“ fertige individuelle Kündigungsschutzklagen oder gar, sei „günstiger als jeder Anwalt“.

Nachdem trotz außergerichtlicher Aufforderung die Unterlassung dieser Handlungsweisen nicht erfolgte, sondern durch die Kanzlei Römermann Rechtsanwälte AG aus Hannover für „Abfindungsheld“ ausdrücklich abgelehnt wurde, hat das Landgericht Bielefeld auf Antrag des Anwaltverein Bielefeld mit Beschluss vom 01.08.2017, Az.: 15 O 67/17 insgesamt neun Werbeaussagen von „Abfindungsheld.de“, darunter einige Kernaussagen des Angebots verboten.

Fünf dieser Verbote hat die Legal Hero GmbH und der Geschäftsführer durch deren Vertreter Römermann Rechtsanwälte AG am 14.08.2017 mittels einer Abschlusserklärung anerkannt. Gegen vier weitere Verbote wurde Widerspruch eingelegt, der am 12.12.2017 vor dem Landgericht Bielefeld verhandelt worden ist.

Der Widerspruch der Rechtsanwälte Römermann für die Legal Hero GmbH und deren Geschäftsführer wurde durch das Landgericht Bielefeld nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 12.12.2017 vollständig zurückgewiesen.

Damit bleibt es bei dem Verbot auch bezüglich der vier von Abfindungsheld zunächst nicht ohnehin als rechtswidrig anerkannten Werbeaussagen.

Zur Begründung verweist das Gericht auf den irreführenden Charakter der Werbeaussagen der Legal Hero GmbH auf der Internetseite, für die auch der Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung haftet.

Die Seite wurde zwischenzeitlich bereits umgestellt und angepasst. Es wird geprüft, ob sie die Vorgaben des Landgerichts einhält.

Das Verfahren zeigt, dass sich Legal Tech Unternehmen insbesondere im Bereich des Angebots gegenüber Verbrauchern darauf einstellen müssen, dass die plakativen und häufig zumindest fragwürdigen oder wie hier eindeutig rechtswidrigen Werbeaussagen geprüft und im Ernstfall auch gerichtlich untersagt werden. Das klassische Wettbewerbsrecht gilt auch dort.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter von „Abfindungsheld.de“ angekündigt, bezüglich der angegriffenen Punkte vor dem 4. Senat in Hamm in Berufung zu gehen.

Weitere Einzelheiten zum Verfahren finden Sie im Blog der Dr. Stracke, Bubenzer Partner Rechtsanwälte PartG m.b.B. unter www.bielefelder-rechtsanwälte.de

Volker Küpperbusch
Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für
  • Gewerblichen Rechtsschutz
  • Urheber und Medienrecht
  • Handels- und Gesellschaftsrecht

Steffen Klöne
Rechtsanwalt

Fachanwalt für
  • Gewerblichen Rechtsschutz
  • Urheber und Medienrecht

Dr. Stracke, Bubenzer & Partner
Rechtsanwälkte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Marktstr. 7, 33602 Bielefeld

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

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