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Ich muss mein Testament machen – Keine Frage des Alters! Das Testament für die „junge Familie“

Mit dem Satz „Ich muss mein Testament machen!“ verbindet man üblicherweise die Vorstellung an Menschen, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder eines absehbar nahenden Ablebens „ihr Testament machen“, also verfügen, was mit ihrem Vermögen passieren soll, wenn sie verstorben sind.
Hiermit verbindet sich die Fehlvorstellung, dass sich mit dem Verfassen von Testamenten, stets nur diejenigen zu befassen haben, die sich in ihrer zweiten Lebenshälfte befinden, krank oder „alt geworden“ sind.
Regelmäßig ist es auch während meiner Tätigkeit als Notar in Bielefeld so, dass junge Menschen oder solche im besten Alter von sich aus selten darauf kommen oder gar wissen, dass auch und gerade für sie bzw. die Angehörigen ein Testament von größter Wichtigkeit sein kann. Tatsächlich ist es im Ernstfall noch viel wichtiger, als im höheren Lebensalter.
Dabei scheint eine Scheu zu bestehen, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Möglicherweise resultiert dies aus der Ansicht, dass nur dann, wenn der Tod absehbar ist und sich dies aufgrund einer schweren Krankheit als denkbare Variante ergibt, auch die Regelung eines Testamentes notwendig wird und aktiv bedacht wird.
Dabei sollte Grundlage eher die Erkenntnis sein, dass Niemand die Entwicklung seines Lebens und seiner Gesundheit sicher vorhersehen kann und gerade unvorhergesehene Ereignisse dazu führen können, dass die Situation eintritt, dass die Dinge nach dem Ableben geregelt sein müssen. Ist dies nicht der Fall, entstehen ansonsten für die überlebenden Angehörigen und Partner Situationen, die schon aufgrund der hohen Belastung mit der Situation selbst, noch viel mehr aber den dann auftretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sehr unangenehm und belastend sind.
Kritisch und auf jeden Fall bedenkenswert und änderbar sind die rechtlichen Auswirkungen in völlig üblichen sehr häufigen Konstellationen, die gerade junge Menschen, insbesondere junge Ehepaare mit minderjährigen Kindern betreffen und veranlassen sollten, neben Vorsorgevollmachten auch in letztwilligen Verfügungen, also Erbverträgen oder Testamenten festzulegen, was im Ernstfall geschehen soll.
Dies ergibt sich aus den nur kurz dargestellten Problemen der – wenn nicht eine testamentarische Regelung getroffen wurde – zwingend eintretenden gesetzlichen Folgen:

Gesetzliche Erbfolge

Grundlage der Überlegungen muss die sogenannte gesetzliche Erbfolge sein. Sie tritt dann ein, wenn der Verstorbene nichts selbst geregelt hat. Ist ein Testament nicht vorhanden und verstirbt ein Mensch in Deutschland, dann gilt regelmäßig – und im Nachhinein nicht mehr änderbar – diese gesetzliche Erfolge aus den §§ 1924 – 1931 BGB. Nur überschlägig und stark vereinfacht wird diese kurz dargestellt.

Fehlvorstellung: Mein Ehepartner kriegt alles

Oftmals besteht, insbesondere bei verheirateten Paaren die Vorstellung, dass im Falle des Ablebens der überlebende Ehepartner Erbe wird und alles erhält, was der versterbende Ehepartner hatte, da die Kinder noch minderjährig sind.
Insbesondere besteht diese Annahme nach meiner Erfahrung oftmals, wenn die Ehepartner zusammen eine Immobilie erworben haben, also jeder der Ehepartner jeweils zur Hälfte Eigentümer der meist auch noch zusammen bewohnten Immobilie ist. Dabei ist irrelevant, ob es sich um ein Grundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus, ein Reihenhaus oder eine Eigentumswohnung handelt.
Tatsächlich aber erbt der Ehegatte anders als angenommen in fast allen praktischen Fällen von Gesetzes wegen nicht alleine.

Die tatsächliche Erbquote

Tatsächlich erbt der überlebende Ehegatte gem. § 1931 Abs. 1 BGB neben Abkömmlingen des Verstorbenen – also insbesondere Kindern, auch – aber nicht nur – gemeinsamen Kindern – nur zu einem Viertel, wobei im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (anders bei Gütertrennung!) noch ein weiterer Anteil von 25 % des Erbes hinzukommt. Regelmäßig ist der überlebende Ehepartner so Erbe zu gerade einmal 50 %

Wenn Kinder vorhanden sind, erbt somit regelmäßig der überlebende Ehegatte lediglich 50 % des Vermögens des Verstorbenen, während die Kinder (unabhängig ob es eins, zwei oder mehrere Kinder sind) die restlichen 50 % jeweils zu gleichen Teilen erben.
Aber auch dann, wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt der Ehegatte nicht alleine.
Vielmehr erbt der Ehegatte dann neben den Eltern des verstorbenen Ehepartners (!) oder deren anderen Kindern (also den Geschwistern des Verstorbenen), 50 % des gesamten Vermögens des Verstorbenen zzgl. eines Anteils im Falle der Zugewinngemeinschaft von 25 %. Häufig führt das dann praktisch zu einer Erbquote des überlebenden Ehepartners von 75 %.
Die weiteren 25 % teilen sich dann die Eltern des Verstorbenen oder – für den Fall, dass die Eltern bereits verstorben sind, wiederum deren (andere) Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen.
Beide Konstellationen, nämlich sowohl die Erbschaft der minderjährigen Kinder als auch die Erbschaft der Eltern des Verstorbenen oder deren Kinder für den Fall des Fehlens von Kindern des Verstorbenen sind nach meiner Erfahrung regelmäßig ungewünschte Konstellationen, die auch praktisch – abgesehen von innerfamiliären Konflikten – ganz erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt, also der Versterbende kein Testament gemacht hat, tritt automatisch diese gesetzliche Erbfolge ein.
Es besteht also regelmäßig ein erheblicher Bedarf, über ein Testament oder andere Möglichkeiten der letztwilligen Verfügung wie etwa einen Erbvertrag, Änderungen an dieser gesetzlichen Erbfolge herbeizuführen.

Der kritische Fall – Die Familie mit minderjährigen Kindern

Ein besonderer und bei den Rechtssuchenden recht unbekannter, aber umso dringenderer Bedarf besteht in einer sehr häufig in der notariellen Praxis vorkommenden Konstellation. Ich bezeichne diese Konstellation als „Junge Familie“. Davon umfasst sind Paare in jeder denkbaren Konstellation, jedoch auch Alleinerziehende, die minderjährige Kinder haben.
Regelmäßig sind Käufer, insbesondere von selbstbewohnten Immobilien, Personen oder Paare im Alter zwischen ca. 25 und 45 Jahren – seien sie verheiratet oder unverheiratet -, die eine Immobilie (als Paar gemeinsam) erwerben, um sie zu bewohnen und in vielen Fällen auch eine Familie zu gründen.
Oftmals sind bereits kleine Kinder in die Familie hineingeboren oder aber es besteht die Absicht, gemeinsam recht bald nach Einzug in die selbstbewohnte Immobilie eine Familie mit Kindern zu gründen. Der Erwerb einer Immobilie durch Partner erfolgt regelmäßig jeweils hälftig, so dass jeder Partner zu jeweils einem ideellen Teil von 50 % Eigentümer der Immobilie wird. Manchmal erfolgt auch die Übertragung der Immobilie aus Familieneigentum (Eltern) auf einen der (Ehe-) Partner.

Unverheiratete Paare – das bekannte Problem

Ein besonders intensiver Regelungsbedarf, der den entsprechenden Paaren aber oftmals selbst bekannt und bewusst ist, besteht dann, wenn ein Paar unverheiratet ist und unverheiratet bleiben will. Für diesen Fall sieht das Gesetz relativ wenige Regeln vor. Unter anderem ist eine der Folgen der sogenannten Nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dass der andere Teil keinerlei Erbberechtigung hat, wenn einer der beiden Partner dieser Lebensgemeinschaft verstirbt. Er erbt also von Gesetzes wegen überhaupt nicht, was dazu führt, dass dem Versorgungsgedanken durch die Partner der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit vertraglichen Regelungen selbst Rechnung getragen werden muss. Dabei ist zu beachten, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch ein gemeinsames Testament Regelungen treffen kann, hierfür ist vielmehr eine Regelung in jeweils einzelnen Testamenten oder aber der Abschluss eines gemeinsamen Erbvertrages – der zwingend bei einem Notar zu schließen ist – möglich und erforderlich.

Verheiratet und minderjährige Kinder – das unbekannte Risiko

Nicht minderer Regelungsbedarf besteht allerdings aufgrund des Vorhandenseins oder des in absehbarer Zeit eintretenden Hinzukommens von minderjährigen Kindern in Ehen. Dieser Bedarf ist den Betroffenen ungleich weniger bekannt und bewusst als das auch in den Medien oft zitierte Problem der gesetzlichen Benachteiligung unverheirateter Paare und der daraus folgende Regelungsbedarf.

Vermögen bei den Kindern – gerecht aber schlecht

Auf den ersten Blick mag man aus Gerechtigkeitserwägungen kein Problem darin erblicken, dass neben dem anderen Elternteil auch das Kind etwas erbt. Die praktischen Folgen allerdings sind den wenigsten Ratsuchenden bekannt und sehr weitreichend und unangenehm. Sie erschöpfen sich nicht in der eigentlichen Vermögensgestaltung.
Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn der Verstorbene entweder alleine oder gemeinsam mit dem Ehegatten Immobilienvermögen hat oder aber sogar Unternehmer ist oder Anteile an einem Unternehmen besitzt.

Kind durch Eltern vertreten? Ja, aber…. – die „Zustimmungsfalle“

Es ist nämlich dann nicht so, dass das Kind ohne weiteres auch insoweit durch den überlebenden Elternteil vertreten wird. Zwar ist es grundsätzlich so, dass für den Fall des Versterbens eines der Elternteile, der andere Elternteil das Kind auch in Vermögensdingen (dann alleine) bis zum Eintritt der Volljährigkeit vertritt. Dies gilt aber für bestimmte Rechtsgeschäfte von Gesetzes wegen gerade nicht.

Auch Eltern bedürfen nämlich bei bestimmten genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften für das Kind stets der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB).
Eine solche Genehmigung ist insbesondere in den Fällen des § 1821 Abs. 1 BGB, in Fällen von Verfügungen über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück sowie bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderlich.
Gleiches gilt gem. § 1822 Nr. 3 BGB für einen Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird.
Diese beiden Fälle sind die häufigsten problembehafteten Fälle der Praxis, es gibt weitere zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Folge: Gerichtliche Zustimmung erforderlich – Zeit und Geld

In der Praxis bedeutet dies, dass für den Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbschaft, also eines Erbes des Ehegatten neben den dann noch minderjährigen Kindern, für jedes Rechtsgeschäft betreffend das möglicherweise gemeinsam gehaltene Grundstück, Haus oder die Eigentumswohnung, insbesondere für Fälle des Verkaufs oder der Belastung, ausnahmslos die Zustimmung des Familiengerichts eingeholt werden muss.
Dabei ist dies nicht nur eine zeitlich aufwendige Formalie.
Vielmehr hat das Familiengericht stets zu prüfen, ob das zugrunde liegende Geschäft für den / die Minderjährige (für jeden einzelnen Minderjährigen muss gesondert entschieden werden!) konkret von Vorteil ist. Ansonsten darf / wird das Familiengericht nicht genehmigen.
In der Praxis bedeutet dies, dass etwa im Falle des Verkaufs von Grundstücken stets ein Wertgutachten einzuholen ist, welches jedenfalls gesondert Kosten aufwirft. Darüber hinaus ist es nur sehr erschwert möglich, zu einem Verkauf, der aufgrund besonderer Situationen – etwa weil wegen des Wegfalls des Ernährers der Familie, also des berufstätigen Ehepartners und Elternteils dringend Kapital benötigt wird -, wenn auch nur leicht unterhalb des Gutachtenwertes erfolgen muss, die gerichtliche Zustimmung zu erhalten.
Durch solchen, vielen Menschen unbekannten und unbedachten Situationen nach dem Ableben des Ehepartners entstehen teilweise große persönliche und wirtschaftliche Belastungen, da gerade in einer Phase, in welcher der Tod des Ehegatten, der möglicherweise sogar plötzlich eingetreten ist, verarbeitet werden muss und gleichzeitig im Rahmen der Abwicklung Probleme entstehen, die zu Lebzeiten noch hätten geregelt werden können. Der Tod des geliebten Partners ist schlimm genug, zu der Zeit ist jede zusätzliche Belastung und fehlende Gestaltungsmöglichkeit schnell ein ernstzunehmendes Problem, das Beizeiten hätte vermieden werden können.

Die testamentarische / erbvertragliche Regelung – Problem gelöst

Es ist daher sehr wichtig für nichtverheiratete Paare, genauso aber auch Ehepartner oder eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Partner, insbesondere solcher „jungen Familien“ mit minderjährigen Kindern, diese Risiken im Vorfeld so weit wie möglich auszuschließen. Dies ist durch eine testamentarische oder erbvertragliche, möglichst individuelle und den Lebensverhältnissen der jeweiligen Familie angepasste Regelung zu Lebzeiten möglich und dringend anzuraten.
Dabei geht es gerade nicht darum, sich vorzustellen, dass der Tod schon nahe herbei gekommen ist.
Vielmehr soll Vorsorge den Fall abdecken, der eintreten kann, aber keinesfalls eintreten muss.
Ganz im Gegenteil mag nach Eintritt der Volljährigkeit aller Kinder eine solche Regelung „auslaufen“ und durch eine dann neue, der Situation angepasste andere Regelung ersetzt werden.
Dies sollte jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass gerade in jungen Jahren und bei Immobilieneigentum oder unternehmerischer Betätigung und Vorhandensein minderjähriger Kinder ein zwingender Regelungsbedarf besteht, nicht nur eine Vorsorgevollmacht, sondern insbesondere eine letztwillige Verfügung durch Testament oder Erbvertrag festzulegen, die situationsangepasst dafür sorgt, dass selbst für den Fall der Fälle der andere Ehepartner in der Lage ist, ohne dann noch zusätzliche zeit- oder kostenintensive Maßnahmen oder Belastungen alleine und auch im Sinne der zur Familie gehörenden Kinder zu handeln.
Dabei kann es in vielen Fällen sogar ausreichen, wenn sich Ehepartner zunächst einmal gegenseitig als (Allein-)Erben einsetzen. Das ist aber häufig nur der erste Schritt.
Aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen und zu beachtender persönlicher Gegebenheiten schon in einer „normalen“ kleinen Familie, jedoch umso mehr in Patchwork Familien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern, eingetragenen Partnerschaften oder besonders ggf. auch dauerhaft gesundheitlich eingeschränkten oder behinderten Kindern sollten sich junge Paare nicht scheuen, gemeinsam rechtliche Beratung, , in Anspruch zu nehmen, um eine genau auf die familiäre Situation passende Regelung von letztwilligen Verfügungen und Vorsorgevollmachten zu finden. Hierzu ist ein Notar als neutraler Rechtsberater im Sinne aller beteiligten Ratsuchenden der richtige Ansprechpartner.
Dies schon von Gesetzes wegen, da ein Erbvertrag zwingend notariell zu schließen ist und auch ein Testament neben der handschriftlichen Verfassung nur durch notarielle Urkunde wirksam errichtet werden kann.
Sehr häufig stellen junge Familien schon wegen der häufig durch Immobilienerwerb belasteten Vermögenssituation die Frage nach den entstehenden Kosten. Die Kosten bei der Inanspruchnahme eines Notars richten sich immer – eine Abweichung davon ist einem Notar nicht erlaubt – nach den gesetzlichen Regeln.
Grundlage der Kosten bildet stets das Vermögen des/der Betroffenen, hier also der Ehepartner, der nichtehelichen Partner oder der eingetragenen Partner. Dabei gilt, dass ein geringes Vermögen geringere Kosten und ein hohes Vermögen entsprechend höhere Kosten mit sich bringt. Auch hierzu wird Ihnen unter Nennung der entsprechenden Werte ein Notar auch im Vorfeld genauere individuelle Auskunft geben können.
Bitte beachten Sie, dass letztwillige Verfügungen, insbesondere Testamente, stets bestimmten Formerfordernissen genügen müssen. Das Testament ist nur als handschriftliches Testament, also wirklich handgeschrieben und unterschrieben oder als notariell errichtetes Testament wirksam. Ein Erbvertrag, also insbesondere eine Regelung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betreffend die Verteilung des Vermögens bei Versterben eines der Partner ist ausschließlich durch eine notarielle Erklärung wirksam, wenn eine bindende gemeinsame gegenseitige Regelung geschlossen werden soll.
Sollten Sie einen Notar mit der Erstellung eines Testamentes beauftragen, wird dieser regelmäßig zunächst ein erstes Gespräch mit Ihnen führen, um herauszufinden, wie genau die familiäre Konstellation ist und welche Wünsche Grundlage sein sollen. Auf dieser Basis wird Ihnen der Notar einen Ihrer persönlichen Situation angepassten Entwurf fertigen und diesen mit Ihnen besprechen.

Nach Klärung aller möglicherweise noch offenen Punkte wird er mit Ihnen dann einen Beurkundungstermin vereinbaren, um das Dokument vorzulesen und sodann von Ihnen unterschreiben zu lassen.

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass tatsächlich Ihr Wille individuell gestaltet auf Ihre persönliche Situation dort niedergelegt wird.
Dabei ist es möglich und oftmals ratsam, später eine andere Regelung zu treffen, insbesondere wenn aus der jungen Familie nach vielen Jahren eine Familie geworden ist, deren Kinder sämtlichst erwachsen geworden und aus dem gemeinsamen Haushalt (teilweise) ausgezogen sind. Auch für den Fall ist es wiederum ratsam, eine der dann bestehenden Lebenssituation der älter gewordenen Partner und deren erwachsenen Kinder und vielleicht schon vorhandenen Enkel angepasste Gestaltung zu wählen, bei deren genauer Ausgestaltung Ihnen der Notar Ihres Vertrauens wieder helfen wird.
Die Kosten richten sich bei einem Notar nicht danach, ob eine, zwei oder mehrere Besprechungen, Telefonate oder Entwurfsänderungen gefertigt wurden. Sie zahlen für Entwurf und Beurkundung wie oben beschrieben nach Wert, nicht nach Aufwand. Das kann etwa im Verhältnis zu Testamentsentwürfen durch Rechtsanwälte – je nach Art der Berechnung des Honorars – erheblich Auswirkungen auf die entstehenden Kosten haben. Dies gilt insbesondere, wenn aufwandsbezogen oder nach der Wertgebührentabelle der Rechtsanwälte abgerechnet wird.
Die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz führen regelmäßig zu höheren Gebühren als die der für die Notare zwingend anzuwendenden Gebührentabellen nach dem Gerichts – und Notarkostengesetz.
Als Notare in Bielefeld gehört zu unseren Regelungsgebieten insbesondere die vorsorgende Gestaltung für junge Familien. Persönlich bin ich als Vater (teils noch minderjähriger, teils bereits volljähriger) Kinder und mehreren in meiner anwaltlichen Praxis aufgetretenen Fällen sensibilisiert für diese wenig bekannte Problematik.
Diese nur überschlägige Darstellung mit wenigen rechtlichen Hinweisen war mir ein Anliegen, da in meiner Praxis als Notar im Amtsgerichtsbezirk Bielefeld etwa im Zusammenhang mit dem Kauf von gemeinsam bewohnten Immobilien auffällt, dass von den Partnern beim Hauskauf übersehen wird, wie wichtig Vorsorgevollmachten und Testamente gerade für Familien mit minderjährigen Kindern sind, ganz gleich, ob deren Eltern nun verheiratet sind oder nicht.
Ein Testament ist keine Frage des Alters, sondern der sinnvollen Vorsorge.
Gerade für Eltern minderjähriger Kinder, die Immobilien oder betriebliches Vermögen haben gilt zwingend:
Ich muss mein Testament machen!
Dabei hilft der Notar zielgerichtet, individuell und rechtswirksam.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

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