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Kein Firmen-Facebook-Eintrag mit Kommentarfunktion ohne Zustimmung des Betriebsrats

Social Media ist heute in aller Munde. Neben dem eigenen Blog, der von einer Vielzahl von Unternehmen betrieben wird und einer Personalgewinnung etwa über Plattformen wie Xing oder LinkedIn kommt man heute auch an Einträgen von Unternehmen auf der Plattform Facebook – die ursprünglich als eine private Plattform funktionierte – kaum mehr vorbei.
Dass dies nicht ohne Probleme bleibt, zeigt der am 13.12.2016 durch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschiedene Streit zwischen einem (Konzern-)Betriebsrat und einem Unternehmen, um eine Facebook-Eintragung des Unternehmens (Aktenzeichen: 1 ABR 7/15).
Der Kläger war der Konzernbetriebsrat des DRK Blutspendedienstes West in Hagen. Dieses Unternehmen hat einen Facebookauftritt einrichten lassen. Da die Mitarbeiter dieses Unternehmens verpflichtet waren während ihrer Tätigkeit Namensschilder zu tragen, führte dies dazu, dass auf der für alle Nutzer von Facebook einsehbaren Pinnwand der Facebook-Seite Blutspender Kommentare über Mitarbeiter gepostet hatten, unter denen auch kritische Kommentare waren. Die Arbeitnehmervertretung hat daher die Löschung der kompletten Seite beantragt, da sie in dem Aufbau und Betrieb dieser Seite ein Instrument der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle durch das Unternehmen sah.
Zwar ist das Bundesarbeitsgericht dem nicht in vollem Umfang gefolgt. Die generelle Entscheidung für einen betrieblichen Facebookauftritt ist Sache des Arbeitgebers. Von der Einrichtung des Auftritts alleine geht kein Schaden für die Mitarbeiter aus.
Jedoch darf die Posting-Funktion, also die Möglichkeit von Dritten zu kommentieren (und damit auch die Leistung der Arbeitnehmer zu bewerten) nicht mehr genutzt werden, bis es eine Einigung mit dem Betriebsrat zur Einrichtung und Nutzung des Facebookauftritts gibt.

Die genaue Begründung ist bisher noch nicht veröffentlicht, da das Urteil vom 13.12.2016 nur im Rahmen einer Presseerklärung, nicht jedoch in einer begründeten Urteilsfassung veröffentlicht ist.

Schon anhand der Pressemitteilung kann man allerdings herauslesen, dass jedenfalls dann, wenn sich Auswirkungen auch auf die Mitarbeiter dadurch ergeben können, dass von außen eine Bewertung der Mitarbeiter möglich ist, der Betriebsrat stets Beteiligungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat.
Hier handele es sich nach Ansicht des BAG um eine mittelbare Form der Überwachung des Leistungsverhaltens der Arbeitnehmer nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der Betriebsrat hätte beteiligt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt, so dass die Einrichtung der Facebook-Seite jedenfalls in dieser Form ohne Betriebsratsbeteiligung rechtswidrig war.

Damit weicht das Bundesarbeitsgericht von den zunächst getroffenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 12.01.2015, Az.: 9 Ta BV 51/14 sowie des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2014, Az.: 14 BV 103/13 ab und hebt diese teilweise auf.

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Schlingmann vertritt im Bereich der Industrie, des Handels und der Dienstleistung eine Vielzahl von Betriebsräten im Rahmen von Verhandlungen mit Arbeitgebern über Betriebsvereinbarungen und bei betrieblichen Umstrukturierungsprozessen (Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen) in Einigungsstellenverfahren und vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen.

Über den Autor

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Thomas Schlingmann

Herr Rechtsanwalt Schlingmann berät und begleitet seit Jahrzehnten Betriebsräte in sämtlichen betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen und betreut Arbeitnehmer in allen arbeitsrechtlichen Belangen.

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